EINWILLIGUNG IN DIE DATENVERARBEITUNG

Einwilligung in die Datenverarbeitung - Wirksame Einwilligung ohne das Risiko einer Abmahnung

Nicht nur das BDSG, sondern auch andere Gesetze, wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), stellen Anforderungen an die Einwilligung in die Datenverarbeitung. Für den Praktiker, der handeln oder Empfehlungen aussprechen muss, wird es immer schwerer, klipp und klar zu sagen, was für eine wirksame Einwilligung erforderlich ist.

Die Vielzahl der Abmahnungen – vor allem nach Wettbewerbsrecht – hat zu einer großen Zahl von Urteilen in allen Instanzen geführt, bei den Amtsgerichten, den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof. Doch vergeblich sucht der Praktiker leicht ablesbare Vorgaben an eine Einwilligungserklärung.

Als Datenschutzbeauftragter ist es wichtig, hier die Eckdaten zu kennen, um auf Nachfrage die Risiken aufzuzeigen und gerade dem Marketingbereich Hilfen an die Hand zu geben:

  • zur Gestaltung einer wirksamen Einwilligung in eine Verarbeitung von Adress- und weiteren personenbezogenen Daten zu Werbezwecken
  • wie weit ein „Opt-out“, das „vorangekreuzte Einwilligungskästchen“, dem Unternehmen eine Einwilligung beispielsweise für einen Newsletter verschafft
  • ob im Einwilligungstext die Art der geplanten Bewerbung (telefonisch, per E-Mail, per SMS/MMS etc.) jeweils zu benennen ist.

Mit dem Vortrag wird eine Matrix geliefert, die die Voraussetzungen und Klippen aufzeigt und deutlich macht, was rechtlich eindeutig ist und wo die restlichen Risiken verbleiben. So kann der Datenschutzbeauftragte diese Restrisiken der entscheidenden Geschäftsleitung bzw. Abteilungsleitung schnell erkennbar darstellen und Fragen kompetent beantworten.

(Quelle: IDACON-Programm 2007)

 

Link zum IDACON-Vortrag - Teil 1/4, 2/4, 3/4 und 4/4
Link zur Präsentation in pdf-Format
Link zum Experten-Interview
Link zum Referentenprofil
zurück zu Programm