SECOND LIFE UND AVATARE - WIE WEIT REICHT DAS DATENSCHUTZRECHT?

Second Life und Avatare – ein „zweites Leben“ in der datenschutzfreien Zone?

Second Life ist eine virtuelle Welt. Wer auf dieser Plattform lebt, hat als Avatar eine zweite Existenz gegründet. Gelten für diese animierten Pixelfiguren die rechtlichen Regeln des „Real Life“, oder leben diese Avatare in einer rechtsfreien Zone?

Schutzniveau mit großem Unterschied

Warum sollte es rechtliche Regeln geben, wenn die Menschen gut sind, meint Philipp Rosedale, Gründer und CEO von Linden Lab, dem Provider von Second Life. Entsprechend dieser Philosophie bietet Second Life nur einen Datenschutz auf unterem Niveau, der sich auf die Formel bringen lässt: Informationen, die einen Nutzer identifizieren, werden in den USA verarbeitet, um Second Life zu betreiben.

Damit tritt ein Dilemma zum Niveau des deutschen Datenschutzrechts auf: Ohne Einwilligung des Nutzers können seine Daten nur verarbeitet werden, um den Vertrag zwischen Nutzer und

Provider zu begründen und zu verwalten sowie den Dienst zu ermöglichen und abzurechnen. Über diesem Gesetzesrecht steht das aus dem Grundgesetz abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Eingriffe in die Privatsphäre müssen für den Betroffenen transparent sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Eingriffs stehen. Doch ob dieses Recht auf einer internationalen Website gilt, ist nicht gesetzlich geregelt.

Der Vortrag klärt auf, warum ein Anbieter von Diensten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland trotzdem entscheiden kann, nach welchen Maßstäben er die Daten seiner Kunden erhebt und verarbeitet. Das Datenschutzrecht in der Parallelwelt virtueller Plattformen, für die Second Life ein krasser Beispielfall ist, entsteht damit nur durch private Initiative.

(Quelle: IDACON-Programm 2007)

 

Link zum IDACON-Vortrag - Teil 1/3, 2/3 und 3/3
Link zur Präsentation in pdf-Format
Link zum Experten-Interview
Link zum Referentenprofil

zurück zu Programm