VERPFLICHTUNG AUF DAS DATENGEHEIMNIS

Vollzug des § 5 BDSG - Verpflichtung auf das Datengeheimnis - So weisen Sie Mitarbeiter in Pflichten und korrekte Beachtung ein

Jede verantwortliche Stelle im nicht-öffentlichen Bereich, d.h. jedes Unternehmen, jeder Verein, jeder freiberuflich Tätige usw., muss Personen, die bei der Datenverarbeitung beschäftigt sind, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichten (§ 5 Satz 2 BDSG).

Bei Datenschutzprüfungen können Unternehmen zwar meist den Nachweis für diese Verpflichtung erbringen – durch Vorlage der von den Mitarbeitern unterschriebenen Bestätigungen.

Doch besteht die Gefahr, dass die Verpflichtungen „etwas zu formularmäßig“ vorgenommen worden sind. Und es bleibt die Frage, ob die Verpflichteten sich dabei der großen Bedeutung dieses Verpflichtungsakts bewusst werden konnten.

Beispiele zur umfassenden Einweisung in das Datengeheimnis nach § 5 BDSG

Im Vortrag wird die juristische Bedeutung des Begriffs „Datengeheimnis“ erklärt. Sie erfahren, dass laut der Legaldefinition weit mehr als nur die Wahrung eines Geheimnisses in diesem Begriff steckt.

Anhand von Praxisbeispielen wird der Referent Günther Dorn erklären, wie Sie einen neuen Mitarbeiter zunächst am besten über die wesentlichen Inhalte des Datengeheimnisses informieren und ihm dann detailliert Pflichten und Verantwortung aufzeigen, die sich daraus für ihn ergeben.

Schließlich gibt Herr Dorn konkrete Tipps, wie Sie die eigentliche Verpflichtung so vornehmen, dass sie beim Mitarbeiter ihrer Bedeutung entsprechend ankommt und einen nachhaltigen Eindruck hinterlässt.

(Quelle: IDACON-Programm 2007)

 

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